Wer kann Verstöße gegen die DSGVO/das DSG mittels UWG durchsetzen?

Der OGH hat zu 4 Ob 84/19k (Psychotherapeuten-Liste) entschieden, dass Verbände stellvertretend für ihre Mitglieder keine Verstöße gegen das Datenschutzrecht geltend machen können. Nach Art. 80 DSGVO können die Mitgliedsstaaten zwar eine eigenmächtige Verfolgung von Datenschutzverstößen durch Dritte (Verbände) für zulässig erklären, Österreich hat von dieser Ermächtigungsklausel aber keinen Gebrauch gemacht.

Ein Verband könne eine Verletzung der DSGVO bzw. des Datenschutzrechtes auch nicht als Rechtsbruch nach § 1 UWG durchsetzen. Das Datenschutzrecht ist ein Persönlichkeitsrecht und damit ein nur persönlich geltend zu machendes Ausschließlichkeitsrecht. Ein Eingriff in Ausschließlichkeitsrechte Dritter, der keine amtswegige Ahndung nach sich zieht und keine schützenswerten Belange der Allgemeinheit betrifft, könne nicht als unlautere Geschäftspraktik in der Fallgruppe Rechtsbruch geltend gemacht werden (Verweis auf 4 Ob 93/01g zum Urheberrecht; 4 Ob 169/15d zum Eigentumsrecht; 4 Ob 75/16g zum Rechtsbesitz; RS0115373).

Auf Grund der allgemeinen Formulierung der Entscheidung, ist anzunehmen, dass der OGH nicht anders entschieden hätte, wenn ein Rechtsstreit zwischen zwei Unternehmen vorgelegen hätte. Unseres Erachtens ist diese Entscheidung aber fraglich, da Verletzungen des Datenschutzrechts sehr wohl eine amtswegige Ahndung nach sich ziehen und schützenswerte Belange der Allgemeinheit betroffen sein können, insbesondere bei Monopolisten. Offen lässt der OGH ausdrücklich die Frage, ob die Durchsetzung von Ansprüchen aus der DSGVO im Wege des UWG zulässig ist, was letztlich der EuGH klären muss.

Spannend sind auch die Ausführungen des OGH zur Frage der Irreführung nach UWG. Im streitgegenständlichen Online-Verzeichnis von PsychotherapeutInnen wurden Einträge von PsychotherapeutInnen gegen Entgelt durch Foto und detailliertere Angaben hervorgehoben und vorgereiht, obwohl nicht ausreichend erkennbar war, dass es sich um kostenpflichtige Einträge handelt. Da dies aber mittlerweile gängige Praxis sei, die den Nutzern bekannt sei, stelle dies keine Irreführung dar.

Auch laut der Datenschutzbehörde verletze das Online-Psychotherapeutinnen-Verzeichnis die einzelnen Psychotherapeuten nicht in ihrem Recht auf Geheimhaltung (§ 1 DSG; Newsletter 4/2019 der Datenschutzbehörde).