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Verträge – Neues aus dem Parlament

Ende letzter Woche wurde wegen der andauernden Ausnahmesituation ein umfangreiches Gesetzespaket verabschiedet. Rund 90 verschiedene Materien wurden neu geregelt bzw. angepasst. Darunter finden sich nun auch erste sondergesetzliche Regeln für vor der Krise abgeschlossene Verträge. Die neuen Regeln haben natürlich auch Einfluss auf bestehende Werkverträge.

Das Wichtigste im Überblick:

Vertragsstrafe

Unter dem Titel „Ausschluss von Konventionalstrafen“ wird nun geregelt, dass bei Verträgen, die vor dem 01.04.2020 abgeschlossen wurden keine Vertragsstrafe zu leisten ist, wenn der Leistungspflichtige aufgrund der COVID-19-Maßnahmen in Verzug geraten ist. Diese Rechtsfolge erstreckt sich ausdrücklich auch auf verschuldensunabhängige Strafabreden.

Auf den Ersten Blick scheint die neue Regelung vorwiegend eine Klarstellung zur bisher geltenden Rechtslage zu sein. Der Gesetzestext stellt auch – überschaubar aussagekräftig – darauf ab, dass entweder eine erhebliche Beeinträchtigung der Leistungsfähigkeit vorliegen muss oder die Leistung (schlicht) nicht erbracht werden kann.

Aber:

  • Entgegen der Überschrift bezieht sich die neue Regelung nicht auf alle denkbaren, sondern nur auf Vertragstrafen, die Termine absichern („Verzug“).
  • Weiters wird durch eine Vertragsstrafe der Schadenersatz nur in der Höhe pauschaliert. Wird nun die Vertragsstrafe ungültig, so hindert dies die Durchsetzung eines verschuldeten Schadenersatzes nicht, es fällt nur die (Mindest-)Pauschalierung der Schadenshöhe weg.
  • Letztlich ist nun gesetzlich geregelt, dass die Verpflichtung zur Zahlung einer Vertragsstrafe zur Gänze entfällt. Dies schließt aber auch nicht aus, dass nun – in Kenntnis der Leistungshindernisse – eine neue Vertragsstrafe vereinbart wird.

Verzinsung

Bei Verträgen, die vor dem 01.04.2020 abgeschlossen wurden, wird die Verzinsung von ab diesem Zeitpunkt fälligen Forderungen auf den gesetzlichen Zinssatz limitiert. Dies bezieht sich nur auf Forderungen, die bis 30.06.2020 fällig werden.

Im Einzelnen bedeutet das:

  • Vor dem 01.04. und nach dem 30.06.2020 fällige Forderungen sind nicht betroffen.
  • Mehr als die gesetzlichen Zinsen können nicht gefordert werden. Bedeutet: Konsumentengeschäft: max. 4% p.A.; beiderseitiges Unternehmensgeschäft (B2B): max. 9,2% über dem 3-Monats-EURIBOR p.A.
  • Zudem ist der Schuldner solcher Forderungen nicht verpflichtet außergerichtliche Betreibungsschritte und Inkassokosten zu bezahlen. Unklar bleibt, warum keine Regelung für die gerichtliche Betreibung solcher Forderungen gefunden wurde.

Bekanntlich wurden spezielle Regelungen zu Miet- und Verbraucherkreditverträgen erlassen, die von obigen Regeln wiederum teilweise abweichen. Auf eine genauere Darstellung dazu wird im Sinne der Übersichtlichkeit verzichtet.