Unterbleibt die Sanierung, ist zurück zu zahlen!

Es entspricht bereits langjähriger Rechtsprechung des OGH, dass ein Schadenersatzberechtigter vom Schädiger die Kosten der Schadensbehebung vor Vornahme der Sanierung verlangen kann. Vorwiegend im Zusammenhang mit Schadenersatzansprüchen aus Verkehrsunfällen hat sich dabei der Begriff des Ersatzes von „fiktiven Reparaturkosten“ herausgebildet. Dabei wurde bereits frühzeitig in der Rechtsprechung berücksichtigt, dass der Ersatz solcher (künftiger) Aufwände mit der eingetretenen Wertminderung des geschädigten Gegenstandes begrenzt ist. Anderenfalls würde es (vor Reparatur) zu einer Bereicherung des Geschädigten kommen.

Im Werkvertragsrecht hat sich diese Ansicht nunmehr auch nachhaltig durchgesetzt. Ist der Werkunternehmer nicht bereit, einen von ihm zu vertretenden Schaden zu beheben, kann der Werkbesteller die Kosten der Schadensbehebung (das Deckungskapital) einklagen, ohne eine Reparatur bis dato durchgeführt zu haben. In der jüngsten Rechtsprechung wird verstärkt betont, dass es sich dabei allerdings um einen „zweckgebundenen Vorschuss“ handelt. Der Geschädigte ist verpflichtet, den zugesprochenen Geldbetrag auch tatsächlich für die von ihm als notwendig behauptete Sanierung aufzuwenden. Tut er dies nicht, so liegt keine zweckentsprechende Verwendung des Vorschusses vor und ist dieser daher an den Schädiger zurückzuzahlen. In einem solchen Fall hat der Schädiger auch einen Anspruch auf Darlegung der Verwendung des Vorschusses durch den Geschädigten.

Nunmehr wird diese Rechtsprechung vom Obersten Gerichtshof um einen Aspekt bereichert.

Kurz gefasst lag folgende Konstellation vor:

Im Jahr 2006 wurde ein Estrich mangelhaft verlegt und wurde daher das ausführende Unternehmen im Jahr 2011 gerichtlich zu einer Schadenersatzzahlung an den Werkbesteller verurteilt. Im Jahr 2013 stellte sich heraus, dass der Werkbesteller die vereinnahmte Zahlung nicht zur Sanierung verwenden wird. Das ursprünglich verurteilte Unternehmen begehrte die Rückzahlung des geleisteten „Vorschusses“; dies gestützt auf die bereits oben skizzierte Rechtsprechung. Der Oberste Gerichtshof bestätigte zwar, dass bei nicht durchgeführter Verbesserung der Vorschuss nicht zweckentsprechend verwendet wurde, berief sich jedoch auf die bereits zu den Fahrzeugschäden ergangene Rechtsprechung, wonach in einem solchen Fall zu beachten ist, dass der Geschädigte nicht bereichert wird. Nachdem eine Reparatur im konkreten Fall nicht durchgeführt wird, ist daher zu erheben, inwieweit dadurch eine objektive Wertminderung am Objekt des Geschädigten verbleibt. Dafür gebührt diesem eine schadenersatzrechtliche Abgeltung. Nur der die Wertminderung übersteigende Anteil des Vorschusses ist an den Schädiger zurückzuzahlen.

Beiläufig verweist der Oberste Gerichtshof auch darauf, dass dieser Rückzahlungsanspruch in 30 Jahren verjährt, da es sich um einen bereicherungsrechtlichen Anspruch handelt. Die sehr praxisrelevante Frage, wie lange ein Geschädigter nun bei Erlangung des Deckungskapitals Zeit hat, die beabsichtigte Sanierung durchzuführen, bleibt hingegen offen. Im zu beurteilenden Sachverhalt stand auf Grund eines Zugeständnisses des Geschädigten fest, dass dieser nicht vorhat, eine Schadensbehebung durchzuführen (1 Ob 105/19a).