Jüngst musste sich der Oberste Gerichtshof mit der Zulässigkeit von Werbung mit der unverbindlichen Preisempfehlung (UVP) auseinandersetzen. Dabei hielt er die Rahmenbedingungen für die Werbung mit UVPs fest und klärte, ob der Hersteller seinen Verkaufspreis der eigenen (teureren) UVP gegenüberstellen darf.
Die Erstbeklagte stellt Infrarotheizungen her. Die Zweitbeklagte vertrieb diese Infrarotheizungen in ihrem Webshop. Der Webshop der Zweitbeklagten war über einen Link auf der Homepage der Erstbeklagten aufrufbar. Im Webshop wurden die Produkte derart beworben, dass die aktuellen Verkaufspreise der teureren UVP der Erstbeklagten gegenübergestellt wurden. Die Beklagten hatten die Infrarotheizungen über mehrere Monate stets unter der UVP verkauft. Der klagende Verein für Konsumenteninformation (VKI) erachtete diese Praxis für unzulässig und klagte. Beide Beklagte wurden von unserem Rechtsanwalt und Partner Mag. Dr. Mario Höller-Prantner vertreten.
Der Oberste Gerichthof (OGH) stellte klar, dass die Bezugnahme auf die und die Werbung mit der UVP des Herstellers grundsätzlich zulässig ist, auch wenn der Webshop der Zweitbeklagten aufgrund der Verlinkung der Herstellerin zurechenbar ist. Dass sich die Herstellerin mit ihrer eigenen UVP verglich, beanstandete der OGH nicht.
Allgemein sind Preisgegenüberstellungen mit einer UVP nur dann irreführend bzw. unzulässig, wenn
- nicht klargestellt wird, dass es sich bei der Herstellerempfehlung um eine unverbindliche Preisempfehlung handelt, oder
- die Empfehlung nicht auf der Grundlage einer ernsthaften Kalkulation als angemessener Verbraucherpreis ermittelt worden ist, oder
- der vom Hersteller empfohlene Preis im Zeitpunkt der Bezugnahme nicht als Verbraucherpreis in Betracht kommt, oder
- die Bezugnahme auf den empfohlenen Preis nach Form und Begleitumständen nicht hinreichend klar und bestimmt ist.
Bei Werbung mit der UVP liegt – so der OGH – auch nicht bereits deswegen ein wettbewerbsrechtlich unzulässiger „Mondpreis“ (= willkürlich festgelegter Fantasiepreis) vor, weil er in der Vergangenheit (vom konkreten Verkäufer) nicht verlangt wurde. Im Webshop der Zweitbeklagten war klar gekennzeichnet, dass es sich beim Vergleichspreis um die UVP und nicht um den vorherigen Verkaufspreis („Statt“-Preis) handelt. Folglich erachtete es der OGH für unbeachtlich, dass die Beklagten die UVP in den vergangenen Monaten selbst nicht verlangt hatten.
Bei der Beurteilung, ob eine UVP als „Mondpreis“ zu qualifizieren ist, ist auf die Kalkulation der UVP und die konkrete Marktsituation abzustellen. Nur wenn die UVP ernsthaft kalkuliert ist und zu einem der UVP entsprechenden Preis vom Endverbraucher auch tatsächlich am Markt erworben wurde, ist der Vergleich mit der (eigenen) UVP zulässig. Auf die Vertriebswege oder eine Differenzierung der Betrachtung nach solchen kommt es nicht an. Auch reine Online-Händler dürfen sich idR mit einer UVP vergleichen, auch wenn diese für den stationären Handel (ernsthaft) kalkuliert wurde.
Abschließend hielt der OGH zur Beweislast fest, dass die Marktlage vom Kläger und die Ernsthaftigkeit der Preiskalkulation den Beklagten zu beweisen ist.
Bei Fragen zu wettbewerbsrechtlichen Angelegenheiten stehen Ihnen unsere Experten Dr. Walter Müller und Mag. Dr. Mario Höller-Prantner gerne zur Verfügung.
Die Veröffentlichung der Entscheidung zu 4 Ob 135/23s im RIS erfolgt in Kürze.