Neue Sicherheit am Bau?

Einer der tragenden Grundsätze des (Bau-)Werkvertragsrechts ist, dass der Werklohn erst nach Fertigstellung des Werks fällig wird. Aber es gibt Teilabrechnungen während der Leistungserbringung.

Ebenso berufen sich unbequeme Bauherrn oft auf Mängel der Leistung, um keine Zahlung leisten zu müssen. „Seit mittlerweile zwölf Jahren besteht für den Bauunternehmer zusätzlich die Möglichkeit eine Sicherstellung von bis zu 20 Prozent der Auftragssumme vom Bauherr zu verlangen. Dieses Recht steht ab Vertragsschluss und bis zur vollständigen Bezahlung zu“, erklären die Rechtsanwälte von Prof. Haslinger & Partner in Linz.

Als Sicherstellungsmittel kommen etwa Bargeld, Sparbuch, Bankgarantie in Frage. Kommt der Bauherr einem Verlangen nach Sicherstellung nicht nach, droht Leistungseinstellung und letztlich Vertragsabbruch durch den Auftragnehmer. Soweit so klar.

Im Detail zeigen sich jedoch eine Vielzahl von offenen Fragen. „Unklar ist oft, was nun die richtige Auftragssumme bei Erweiterungen des Auftrages ist. Auch lässt das Gesetz etwa offen, welche Laufzeit eine als Sicherheit vorgesehenen Bankgarantie haben soll“, geben die Rechtsanwälte zu Bedenken.

Erst in den letzten beiden Jahren erfolgen vereinzelt Klarstellungen durch den Obersten Gerichtshof. Fakt ist aber, dass das Sicherungsrecht des Auftragnehmers zu einer gefährlichen Waffe gegen zahlungsunwillige Bauherrn werden kann.

Es sind daher sowohl Auftragnehmer als auch Bauherr gut beraten bereits im Vorfeld ausgewogene Regelungen zu vereinbaren, um böse Überraschungen zu vermeiden. Solche treten erfahrungsgemäß gehäuft erst am Ende der Vertragsbeziehung auf.

Anzumerken ist, dass das Sicherungsrecht gegenüber der öffentlichen Hand und privaten Auftraggebern nicht besteht, was umso mehr eine sorgfältige Gestaltung bzw. Prüfung des Bauvertrages erforderlich macht.