SARS-CoV-2: Coronavirus Information

SARS-CoV-2 Auswirkung auf Werkverträge

Betretungsverbot

Mit Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz (BGBl. II Nr. 96/2020, geändert durch Nr. 107 und 108) wurde das Betreten von öffentlichen Orten grundsätzlich verboten. Ausgenommen davon sind – soweit hier relevant – Betretungen

  • die für berufliche Zwecke erforderlich sind und sichergestellt ist, dass am Ort der beruflichen Tätigkeit zwischen den Personen ein Abstand von mindestens einem Meter eingehalten werden kann,
  • sofern nicht durch entsprechende Schutzmaßnahmen das Infektionsrisiko minimiert werden kann.
  • Dabei ist darauf zu achten, dass eine berufliche Tätigkeit vorzugsweise außerhalb der Arbeitsstätte erfolgen soll, sofern dies möglich ist und Arbeitgeber und Arbeitnehmer darüber ein Einvernehmen finden.

Diese Verordnung gilt – vorerst – bis 13.April 2020.

Anmerkung

Die in der Vorwoche lautgewordene Kritik aus weiten Teilen der Bauwirtschaft an der Undeutlichkeit der Verordnung Nr. 98 wird angesichts der aktualisierten und ergänzten Fassung wohl nicht verstummen. Unklar ist bereits, was unter einem „öffentlichen Ort“ zu verstehen ist. Aus dem Gesamtzusammenhang der Verordnung ergibt sich, dass wohl jeder vom privaten Wohnsitz unterschiedliche Bereich gemeint ist.

Erkennbar ist auch, dass am Erfordernis des grundsätzlich einzuhaltenden Abstandes von 1m zwischen den an der Arbeitsstätte Beschäftigten festgehalten wird. Der Arbeitgeber hat dies gegenüber den Dienstnehmern sicherzustellen. Von diesem Grundsatz kann abgewichen werden, wenn „entsprechende Schutzmaßnahmen das Infektionsrisiko minimieren“. Welche Maßnahmen hier gemeint sein könnten, bleibt unklar. Da eine Infektion vorwiegend über die Atemluft („Tröpfcheninfektion“) erfolgen kann, ist an Schutzbrillen, Atemmasken, Schutzanzüge ua zu denken. Für den Betrieb einer Baustelle erscheinen diese Anforderungen nicht handhabbar, weshalb von der Unzulässigkeit eines „normalen“ Baustellenbetriebs auszugehen ist.

Auswirkungen auf Werkverträge

Die im Folgenden überblicksartig dargestellten Grundsätze können eine Prüfung konkreter Vereinbarungen nicht ersetzen. Im Regelfall werden einzelne Vertragspunkte durchaus zulässig – von diesen abweichen. Es soll zunächst nur ein erster Überblick gegeben werden. Zudem ist mit einer Fülle von sondergesetzlichen Maßnahmen im Zuge der andauernden Pandemie zu rechnen.

Leistungsgefahr

Bis zur Übergabe der – fertiggestellten – Werkleistung, trifft den AN die Leistungsgefahr für die erbrachte Leistung. Daher hat der AN im eigenen Interesse für eine ausreichende Sicherung von nicht fertiggestellten Bauleistungen zu sorgen. Anderen Falls besteht das Risiko frustrierter/zerstörter Leistungen, welche vom AG nicht vergütet werden.

Verzug/Rücktritt

Ohne Zweifel wird eine Vielzahl von Werkleistungen jetzt nicht innerhalb der vereinbarten Leistungszeit fertiggestellt. Der AG hat nach dem ABGB selbst bei unverschuldetem (objektivem Verzug) nach Setzung einer angemessenen Nachfrist das Recht vom Vertrag zurückzutreten. Fraglich ist, wie in der derzeitigen Situation die „Angemessenheit“ einer zu gewährenden Nachfrist zu beurteilen ist. Diese sollte ja eine reale Chance zur Nachholung des Fehlenden für den AN im Fall des Verzuges bieten. Die ÖNORM B 2110 sieht darüber hinaus eine (sofortige) Rücktrittsmöglichkeit für jeden Vertragspartner vor, wenn sich herausstellt, dass durch eine Behinderung von mehr als 3 Monaten die Erbringung von wesentlichen Leistungen nicht möglich ist.

Behinderung/Störung der Leistungserbringung

Kategorisiert man COVID-2019 als höhere Gewalt („unvorhersehbares und unabwendbares Ereignis“), so stellt sich unter dem Gesichtspunkt der Störung der Leistungserbringung die Frage, in wessen Risikosphäre dieser Umstand fällt. Nach der allgemeinen Regel des ABGB fällt höhere Gewalt in die Sphäre des AN. Demnach wäre nach dem ABGB der AN nicht berechtigt wirtschaftliche Nachteile wegen der Einstellung der Leistungserbringung zum Gegenstand von Vergütungs- und Friständerungen zu machen (die Preisgefahr liegt hier beim AN). Demgegenüber verschiebt die ÖNORM B 2110 Umstände, welche die Werkerbringung objektiv unmöglich machen in die Sphäre des AG und ermöglicht so einen Anspruch des AN auf Anpassung der Vergütung bzw. der Leistungsfrist.

Schadenersatz

Nachdem Schadenersatzansprüche in der Regel ein Verschulden des Schädigers voraussetzen, erscheint eine Haftung wegen des Auftretens von COVID-2019 – sofern dieser Umstand für Schäden kausal ist – ausgeschlossen. Dies gilt auch für den Verzugsfall vereinbarte (grundsätzlich verschuldensabhängige) Vertragstrafen.

Verjährung

Eine Unterbrechung von Verjährungsfristen tritt grundsätzlich nur ein, sofern vor Ablauf der Verjährungsfrist der betreffende Anspruch gerichtsanhängig gemacht wird. Mittlerweile ist sondergesetzlich klargestellt, das im Zeitraum zwischen 21.03.2020 und 30.04.2020 dieser Grundsatz nicht zum Tragen kommt, folglich keine Anspruchsverjährung durch Unterbleiben einer rechtzeitigen Klage eintritt.

Fristen bei Gerichten/Behörden

Ebenfalls ist bereits durch Sondergesetze geregelt, dass sämtliche Fristen für Verfahren bei Gericht und Behörden bis 30.04.2020 unterbrochen sind und dann von neuem zu laufen beginnen (Ausnahmen bei besonderer Dringlichkeit sind möglich).