SARS-CoV-2: Coronavirus Information

Betretungsverbot vs. Baustellenbetrieb

Zurzeit verbieten die Maßnahmen der Bundesregierung nicht den Betrieb einer Baustelle. Allerdings ist nach der Verordnung BGBl. II 107/2020 dabei sicher zu stellen, dass zwischen den dort tätigen Personen ein Mindestabstand von einem Meter einzuhalten ist. Davon kann nur abgegangen werden, wenn das Infektionsrisiko durch entsprechende (= geeignete) Schutzmaßnahmen minimiert wird.

Abgesehen von den gesundheitlichen Risiken bei Missachtung der verordneten Maßnahmen, können daraus erhebliche – unterschiedlich gelagerte – rechtliche Konsequenzen folgen.

Verwaltungsstrafrecht

Das COVID-19-Maßnahmengesetz sieht bei Verstößen empfindliche Geldstrafen für den unmittelbaren Täter (bis € 3.600) bzw. für den „Inhaber der Betriebstätte“ (bis € 30.000) vor. Was bedeutet da für die Baustelle? Zunächst bleibt unklar, wer „Inhaber“ einer Baustelle ist/sein kann. Der Regelungszweck legt nahe, dass damit der organisatorisch Verantwortliche gemeint ist. Adressat der Strafbestimmung kann daher der Bauherr aber auch der Bauführer sein. Jeder Verstoß ist einzeln strafbar, weshalb durchaus hohe Strafbeträge drohen.

Arbeitsrecht

Grundsätzlich hat der Arbeitgeber  die Arbeitsbedingungen so zu gestalten, dass „die ideellen und materiellen Interessen des Arbeitnehmers gewahrt bleiben“ (= Fürsorgepflicht des Arbeitgebers). Mit anderen Worten: Der Arbeitnehmer hat ein Recht darauf, dass der Arbeitgeber die Arbeitsbedingungen so gestaltet, dass erkennbare Gefahren vermieden werden. Verletzt der Arbeitgeber diese Pflicht, so hat er mit Schadenersatzansprüchen des Arbeitnehmers (zB wegen Gesundheitsschädigung, Verdienstentgang usw.) zu rechnen.

Permanent wird vor zu leichtfertigem Umgang mit den gesundheitlichen Gefahren der COVID-19-Infektion gewarnt. Ohne Anspruch auf Vollständigkeit ist daher vom Arbeitgeber an Folgendes zur Prävention zu denken: Vor der Aufnahme des Betriebes einer Baustelle: Update des SIGE-Planes und der Baustellenordnung. Intensive risikospezifische Überwachungstätigkeit des Baustellenkoordinators. Unverzügliche Bekanntmachung aller amtlichen Informationen über Risiken und Gefahren der Infektion. Regelkonforme Verwendung/Wechslung/Entsorgung von Schutzbekleidung (zB Masken). Unvermeidlich sind auch (nachweisbare) gesonderte sicherheitstechnische Unterweisungen der einzelnen Arbeitnehmer. Eine arbeitsmedizinische Evaluierung des geplanten Baustellenablaufes erscheint ebenfalls angezeigt.

Wettbewerbsrecht

Berechtigter Weise empfinden Mitbewerber das Betreiben von Baustellen ohne Rücksicht auf die gesetzlichen Beschränkungen als wettbewerbsverzerrend. § 1 UWG gibt Mitbewerbern einen mittels einstweiliger Verfügung (EV) durchsetzbaren Anspruch auf Unterlassung derartiger Missstände. EVs werden auch derzeit vom Gericht ohne Aufschub erlassen, da dazu keine Verhandlung, sondern nur eine nachvollziehbare Bescheinigung des (Wettbewerbs-)Verstoßes ausreichend ist (zB durch Video-/Bilddokumentation). Bei Verstößen gegen Unterlassungs-EVs drohen hohe Strafzahlungen. Wird man von einem Mitbewerber gerichtlich belangt, bietet allerdings die – bereits erwähnte – undeutliche Formulierung des verordneten Betretungsverbotes auch Möglichkeiten zur Abwehr einer EV.