SARS-CoV-2: Coronavirus Information

Sicherheitsnetz durch Versicherungen – ein Netz mit Löchern?

Die Corona-Pandemie hat zu Situationen geführt, woraus sich finanzielle Nachteile für den Großteil der Unternehmen ergeben. Fraglich ist, ob Versicherungen für diese wirtschaftlichen bzw finanziellen Nachteile aufkommen müssen. Ein Blick in die Musterbedingungen ergibt folgende erste Diagnose:

Versicherung für Betriebsunterbrechung

Die Betriebsunterbrechungsversicherung soll den Unternehmer bzw Betriebsinhaber vor finanziellen Nachteilen durch Unterbrechung seines Betriebs schützen. Dabei wird der durch die Unterbrechung verursachte (Sach-)Schaden sowie der dadurch entgangene Deckungsbeitrag durch die Versicherungsleistung ersetzt. Durch die im Rahmen der Corona-Pandemie getroffenen Maßnahmen mussten Betriebe schließen bzw haben aufgrund von Auftragsentfall bzw -rückgang und Mitarbeiterschutz oder sonstigen im Zusammenhang mit den Maßnahmen stehenden Gründen (zB Ausfall von Zulieferern) den Betrieb eingestellt/reduziert.

In den Bedingungen vieler Versicherer ist als Versicherungsfall, der zur Betriebsunterbrechung führt, zusätzlich zu definierten Ereignissen, Krankheit oder Quarantäne des Betriebsinhabers oder leitender Angestellter enthalten.

Von den versicherten Ereignissen ausgenommen ist hingegen eine Betriebsunterbrechung aufgrund einer „Verfügung von hoher Hand“. Hier kann jedenfalls darüber nachgedacht werden, ob es sich bei den in Folge des Covid-19-Maßnahmengesetzes erlassenen Verordnungen um eine Verfügung von hoher Hand iSd der Bedingungen handelt, welche einen Versicherungsschutz ausschließen würden.

Erkranken der Betriebsinhaber oder zur Betriebsführung notwendige leitende Angestellte an Covid-19 oder werden diese unter Quarantäne gestellt, wäre eine dadurch bedingte Betriebsunterbrechung bzw Umsatzrückgang hingegen in der Betriebsunterbrechungsversicherung bedingungsgemäß erfasst. Fraglich ist hier aber, ob die Erkrankung oder die Quarantäne für den Unterbrechungsschaden auch tatsächlich ursächlich waren, oder ob nicht dieser Schaden ohnedies aufgrund der allgemeinen Corona-Maßnahmen eingetreten wäre. In diesem Fall stünde die Versicherungsleistung wieder in Frage. Dies wird im Einzelfall zu beurteilen sein.

Versicherung für Bauwesen

Die Bauwesenversicherung schützt den ausführenden Unternehmer sowie den Bauherrn gegen unvorhergesehen eintretende Beschädigung, Zerstörung oder Verlust von versicherten Sachen bzw Gewerken.

Die Beschädigung, Zerstörung oder der Verlust von versicherten Sachen bzw Gewerken kann sich aufgrund der Corona-Maßnahmen dadurch ergeben, dass ein Gewerk nicht mehr abgeschlossen werden konnte, andere Unternehmen ihre (Vor-)Leistung nicht erbringen (können), Probleme in der Lieferkette bei der Zulieferung von Materialien, Baustoffen, etc bestehen, usw. Der Versicherungsschutz erstreckt sich dabei nach den Musterbedingungen allerdings auch nicht auf Schäden oder Verluste, die aufgrund von „Verfügungen von hoher Hand“ eingetreten sind. Überhaupt schließen die Musterbedingungen nahezu alle Ereignisse aus, welche aus „neutraler“ bzw nicht beherrschbarer Sphäre stammen. Es ist auch hier zu bedenken, ob es sich bei den Maßnahmen aufgrund des Covid-19-Maßnahmengesetzes um Verfügungen von hoher Hand iSd der Bedingungen handelt, welche einen Versicherungsschutz ausschließen würden. Im Einzelfall wird auch zu klären sein, warum der Schaden eingetreten ist und ob die Ursache dafür tatsächlich im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie steht.

Literatur

Die Versicherung für fremde Rechnung
(Mag. Dr. Michael Kraus, LL.B., LexisNexis 2017)