Klarstellungen des OGH zur Anrechenbarkeit von Schenkungen bei der Pflichtteilsberechnung

Durch das Erbrechtsänderungsgesetz 2015 wurde eine neue Regelung der Hinzurechnung von Schenkungen des Erblassers zu seinen Lebzeiten normiert.

Schenkungen an nicht pflichtteilsberechtigte Personen sind wie schon nach der früheren Rechtslage bei der Berechnung des Pflichtteils nur dann hinzuzurechnen, wenn der Erblasser innerhalb von 2 Jahren verstorben ist.

Bei Schenkungen an pflichtteilsberechtigte Personen war in der Literatur umstritten, zu welchem Zeitpunkt die Pflichtteilsberechtigung vorliegen muss. Ein Teil der Literatur hat nur auf den Schenkungszeitpunkt abgestellt, ein Teil auf den Todeszeitpunkt und einige Autoren haben die Auffassung vertreten, dass sowohl im Schenkungszeitpunkt als auch im Todeszeitpunkt die Pflichtteilsberechtigung gegeben sein muss.

In einer umfassend begründeten Entscheidung vom 6.8.2020 hat sich der Fachsenat des OGH dahingehend festgelegt, dass sowohl im Schenkungszeitpunkt als auch im Todeszeitpunkt der Beschenkte dem Kreis der (abstrakten) Pflichtteilsberechtigung angehören muss, um die unbefristete Zurechnung zu rechtfertigen (2 Ob 195/19v).

In der Praxis bedeutet dies, dass eine Schenkung an eine Ehefrau dann nicht hinzuzurechnen ist, wenn im Todeszeitpunkt die Ehe bereits geschieden war.

In einer weiteren Entscheidung hat der OGH betont, dass bei Schenkungen an nicht pflichtteilsberechtigte Personen der Pflichtteilsberechtigte nicht mit Erfolgsaussicht Rechtsmissbrauch geltend machen kann, der darin liegen soll, dass die Schenkung nur zur Vermeidung einer Schenkungsanrechnung rechtsmissbräuchlich erfolgt sei (2 Ob 171/20s). Anderes würde möglicherweise dann gelten, wenn der formal Beschenkte lediglich Treuhänder des Erblassers gewesen sei.

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