Formungültigkeit von Testamenten

Im Sommer 2018 erzeugte eine aktuelle Entscheidung des Obersten Gerichtshofes zur Formgültigkeit fremdhändiger Testamente für große Unsicherheit. Einem totkranken Patienten wurde ein am PC einer Anwaltskanzlei verfasster Text vorgelegt, wobei die Unterschrift des Testators auf diesem A4-Blatt erfolgte, die Unterschrift der 3 Testamentszeugen allerdings auf einem losen Blatt Papier, das in weiterer Folge mit Büroklammern dem Testament angeheftet und im Tresor der Anwaltskanzlei abgelegt wurde.

Der Oberste Gerichtshof ist in dieser Konstellation zum Ergebnis gekommen, dass ein formungültiges Testament vorliegt, weil bei dieser Vorgangsweise die Fälschungssicherheit nicht gegeben ist (2 Ob 192/17z).

Jüngst hatte sich der OGH mit einer Formungültigkeit eines eigenhändigen Testaments zu befassen. Der später Verstorbene hatte auf einer Fotokopie eines eigenhändig geschriebenen und unterschriebenen Testaments handschriftliche Ergänzungen vorgenommen. Diese handschriftlichen Ergänzungen ergaben für sich genommen keinen Sinn. Der Oberste Gerichtshof kam zum Ergebnis, dass ein wirksames eigenhändiges Testament nur dann vorliegen würde, wenn die originalen eigenhändigen Textteile für sich genommen Sinn ergeben würden. Die lediglich in Kopie vorliegenden Textteile der ursprünglichen Urkunde sind dabei nicht zu berücksichtigen (2 Ob 19/19m).