ÖNORM B 2110: Keine Grundlage für Mehrpreis auch bei außerordentlichen Preissteigerungen

Schlussfolgerungen aus der Entscheidung 4 Ob 200/24a vom 25.11.2025:

Die Entscheidung beschäftigt sich mit der Anspruchsgrundlage für Preisanpassungen nach der ÖNORM B 2110. Andere Anspruchsgrundlagen werden vom Obersten Gerichtshof erwähnt, allerdings wegen der Festlegung der Parteien nicht weiter aufgegriffen.

Die Streitteile haben eine Festpreisvereinbarung bis Rohbauende betreffend die Lieferung von Baustahl geschlossen. Die Klägerin begehrte vom beklagten Bauunternehmen ausschließlich die ihr durch den Ukrainekrieg erwachsenen Material-Mehrkosten, da sich der Preis für Baustahl zwischenzeitig um mehr als 200% erhöhte. Eine Leistungsänderung hat es im Zuge der Vertragserfüllung allerdings nicht gegeben.

Die Klägerin stützte ihren Anspruch ausschließlich auf Punkt 7 der ÖNORM B 2110. Der Oberste Gerichtshof diskutierte die dazu vertretenen Lehrmeinungen. Eine einschlägige Rechtsprechung zur geschilderten Konstellation existierte bis dato nicht.

Die Covid-19-Entscheidung 6 Ob 136/22a hatte pandemiebedingte Mehrleistungen bei der Leistungserbringung zum Gegenstand und wurde in dieser der geltend gemachte Anspruch wegen Unschlüssigkeit des Klagebegehrens abgewiesen.

Beachtlich ist, dass noch das Oberlandesgericht Wien in 2. Instanz sich der Rechtsmeinung von Kletečka in dessen Privatgutachten vom 29.09.2022 anschloss. Der Oberste Gerichtshof stellte klar, dass die ÖNORM 2110 ausschließlich eine Anspruchsgrundlage für Mehrkosten aus Leistungsabweichungen vorsieht. Diese bestehen entweder in angeordneten Leistungsänderungen oder Störungen der Leistungserbringung. Beide Begriffe haben gemein, dass eine Änderung der ursprünglich beauftragten Leistung vorliegen muss. Geht es allerdings um reine Materialpreissteigerungen, so liegt keine geänderte Leistung vor. Insofern bietet die ÖNORM 2110 daher keine geeignete Anspruchsgrundlage für die Überwälzung von Materialpreissteigerungen. Dies, obwohl auch der OGH nicht in Zweifel zieht, dass das Kriegsgeschehen in der Ukraine ein nicht kalkulierbares Risiko darstellte. Besonders interessant ist die Auseinandersetzung des Obersten Gerichtshofes mit dem Gutachten von Kletečka. Das dort vertretene weitgehende Verständnis von Punkt 7 der ÖNORM 2110 hätte demnach die Folge, dass sogar bei Festpreisen ein einseitiges reines Preisänderungsrecht bei sämtlichen Fällen höherer Gewalt für den Auftragnehmer zur Verfügung stünde. Dies sogar, wenn kein Bezug zum Auftrag, dem Bau-Soll und Bauablauf bestünde. Für eine derart weite Auslegung der ÖNORM, aber auch des § 1168 ABGB sieht der Oberste Gerichtshof keine Grundlage. Pointiert wird wie folgt formuliert: *Punkt 7 der ÖNORM 2110 gewährt einen Anspruch auf zusätzliches Entgelt gegenüber dem Auftraggeber, nicht auf höheres Entgelt.*

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